Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen mit Spannungen bis 1 KV
(Seminarnummer: E-203)
Qualifikation zur „Zur Prüfung befähigten Person“ nach BetrSichV (Praxisseminar)
Seminarbeschreibung
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NutzenTeilnehmerkreisPreisInformationen
Im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung nach der neuen BetrSichV, kann dieses Seminar als eine Pflichtveranstaltung für alle mit der Prüfung von elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln beauftragten Personen bezeichnen werden. Mit dem Seminar wird die erforderliche Fachkunde zum Prüfen ortsfester Arbeitsmittel erworben.
Die BetrSichV in der aktuell gültigen Fassung definiert im § 2 Abs. 6 den Begriff „Zur Prüfung befähigte Person“ als eine Person, die zur Ausübung von Prüftätigkeiten neben der erforderlichen Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit, auch über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen muss.
Die BetrSichV in der aktuell gültigen Fassung definiert im § 2 Abs. 5 den Begriff „fachkundig“ neu und weist darauf hin, dass Fachkenntnisse explizit durch die Teilnahme an Schulungen zu erwerben und auf dem aktuellen Stand zu halten sind.
Elektrofachkräfte, Anlagen- und Arbeitsverantwortliche, Elektro-Instandhalter, Elektroplaner, verantwortliche Elektrofachkräfte sowie elektrotechnisches Führungspersonal
Auf Anfrage.
Dauer: 3 Tage
Standort: Inhouse
Abschluss: Teilnahmebescheinigung
Inhalte:
- Gesetze (EU-Recht), Verordnungen, Bestimmungen, Richtlinien, Merkblätter
- Übertragung von Unternehmerpflichten auf die befähigte Person und Anforderungsprofil im Elektrobereich nach BetrSichV
- Festlegung der erforderlichen Prüffristen nach BetrSichV §3
- VDE 0100 – Bestimmungen für das Errichten von Niederspannungsanlagen (Gruppe: 100 – 600)
- VDE 0105-100 – Betrieb elektrischer Anlagen
- Definition von Fremdleistungen (z.B. Lasten- und Pflichtenheft)
- Aufbau von Prüfprotokollen für Erst- und Wiederholungsprüfungen einschließlich deren Dokumentation
- Messeinrichtungen für Messungen nach VDE 0100-600
- Hinweise auf zusätzlich erforderliche Prüfungen nach weiteren mitgeltenden Normen
- Erstprüfungen und Prüfungen nach Änderungen und Erweiterungen elektrischer Anlagen
- Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen / Sachverständige
- Forderungen der Sachversicherer
- Erarbeiten und Ausfüllen von Prüfprotokollen und Übergabeberichten als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen
- Regelkonforme Abnahme von Fremdleistungen